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   VGH Hessen, 12.11.1990 - 5 TH 1034/90   

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https://dejure.org/1990,3896
VGH Hessen, 12.11.1990 - 5 TH 1034/90 (https://dejure.org/1990,3896)
VGH Hessen, Entscheidung vom 12.11.1990 - 5 TH 1034/90 (https://dejure.org/1990,3896)
VGH Hessen, Entscheidung vom 12. November 1990 - 5 TH 1034/90 (https://dejure.org/1990,3896)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 3 Abs 1 RdFunkVtr, Art 6 RdFunkVtr
    Erhebung einer allgemeinen Rundfunkgebühr zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1992, 199
  • ZUM 1991, 213
  • afp 1991, 771
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 04.11.1986 - 1 BvF 1/84

    4. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus VGH Hessen, 12.11.1990 - 5 TH 1034/90
    Das Bundesverfassungsgericht hat im 4. Rundfunkurteil (vom 4. November 1986 - BVerfGE 73, 118 ff) die Errichtung eines dualen Rundfunksystems in der Bundesrepublik Deutschland verfassungsrechtlich für zulässig erachtet (ebenso BVerfG, Beschluß vom 24. März 1987 - E 74, 297 [324]).

    Dieser Aufgabe umfassender Information vermögen Programme privater Anbieter - jedenfalls derzeit - nicht in vollem Ausmaß gerecht zu werden, insbesondere weil sie auf Einnahmen aus Wirtschaftswerbung angewiesen sind - eine Finanzierung privater Veranstalter aus der Rundfunkgebühr ist unzulässig (Art. 6 Abs. 3 Satz 1 Rundfunkstaatsvertrag) - und deshalb vor der wirtschaftlichen Notwendigkeit stehen, - jedenfalls zum Teil - möglichst massenattraktive, unter dem Gesichtspunkt der Maximierung der Zuschauer- und Hörerzahlen erfolgreiche Programme zu möglichst niedrigen Kosten zu verbreiten (vgl. BVerfGE 73, 118 [152 f, 155]).

    In einer dualen Rundfunkordnung ist folglich die unerläßliche "Grundversorgung" (vgl. zu diesem Begriff BVerfGE 73, 118 [157 f] und 74, 297 [325 f]) Sache der öffentlich- rechtlichen Anstalten, zu der sie auch imstande sind, weil ihre terrestrischen Programme nahezu die gesamte Bevölkerung erreichen und weil sie nicht in gleicher Weise wie private Veranstalter auf hohe Einschaltquoten angewiesen, mithin zu einem inhaltlich umfassenden Programmangebot in der Lage sind.

    Darin und in der Gewährung der Grundversorgung für alle finden der öffentlich-rechtliche Rundfunk und seine besondere Eigenart ihre Rechtfertigung, namentlich die Finanzierung durch Rundfunkgebühren (vgl. BVerfGE 73, 118 [158]; vgl. auch BVerfG - 1. Kammer - Beschluß vom 5. September 1988 - 1 BvR 1180/85), gerade weil die öffentlich-rechtlichen Anstalten im Interesse der Privatsender in der Erzielung von Werbeeinnahmen rechtlich begrenzt sind (vgl. Art. 3 Abs. 2 bis Abs. 8, Art. 5 Rundfunkstaatsvertrag).

  • BVerfG, 24.03.1987 - 1 BvR 147/86

    5. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus VGH Hessen, 12.11.1990 - 5 TH 1034/90
    In einer dualen Rundfunkordnung ist folglich die unerläßliche "Grundversorgung" (vgl. zu diesem Begriff BVerfGE 73, 118 [157 f] und 74, 297 [325 f]) Sache der öffentlich- rechtlichen Anstalten, zu der sie auch imstande sind, weil ihre terrestrischen Programme nahezu die gesamte Bevölkerung erreichen und weil sie nicht in gleicher Weise wie private Veranstalter auf hohe Einschaltquoten angewiesen, mithin zu einem inhaltlich umfassenden Programmangebot in der Lage sind.
  • BVerfG, 05.09.1988 - 1 BvR 1180/85
    Auszug aus VGH Hessen, 12.11.1990 - 5 TH 1034/90
    Darin und in der Gewährung der Grundversorgung für alle finden der öffentlich-rechtliche Rundfunk und seine besondere Eigenart ihre Rechtfertigung, namentlich die Finanzierung durch Rundfunkgebühren (vgl. BVerfGE 73, 118 [158]; vgl. auch BVerfG - 1. Kammer - Beschluß vom 5. September 1988 - 1 BvR 1180/85), gerade weil die öffentlich-rechtlichen Anstalten im Interesse der Privatsender in der Erzielung von Werbeeinnahmen rechtlich begrenzt sind (vgl. Art. 3 Abs. 2 bis Abs. 8, Art. 5 Rundfunkstaatsvertrag).
  • OVG Berlin, 31.07.1990 - 8 B 43.90
    Auszug aus VGH Hessen, 12.11.1990 - 5 TH 1034/90
    3 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages vom 1./3. April 1987 (GVBl. I S.166), der Regelungen für den öffentlich-rechtlichen und den privaten Rundfunk in einem dualen Rundfunksystem enthält und in Hessen auf Grund des Zustimmungsgesetzes vom 25. September 1987 (GVBl. I S.165) gilt, bestimmt ausdrücklich, daß für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk die Rundfunkgebühr auch weiterhin die vorrangige Finanzierungsquelle darstellt und daß das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes auch künftig die Rundfunkgebührenpflicht begründet; auf diesen Beitragscharakter der "Rundfunkgebühr" hat das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen (vgl. dazu jüngst BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1988 - E 79, 90 [92]; OVG Berlin, Urteil vom 31. Juli 1990 - 8 B 43.90; Grupp, Grundfragen des Rundfunkgebührenrechts, 1983, S.42; Hartstein/Ring/Kreile, Rundfunkstaatsvertrag, 1989, Art. 3 Rdnr. 14; Fuhr/Rudolf/Wasserburg, Recht der Neuen Medien, 1989, S.334).
  • BayObLG, 26.10.1994 - 3 ObOWi 73/94
    Daß sie vom Rundfunkteilnehmer tatsächlich nicht in Anspruch genommen werden, ist für das Entstehen der Gebührenpflicht ohne Bedeutung (OVG Berlin AfP 1991, 782 ; HessVGH AfP 1991, 771).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.03.1994 - 12 A 11840/93

    Rundfunkgerät; Bereithalten zum Empfang; Beherbergungsgewerbes ; Betriebsinhaber;

    Die Rundfunkgebühr ist infolgedessen von denjenigen Personen zu entrichten, die ein Empfangsgerät bereithalten und sich oder anderen damit die Möglichkeit der Nutzung von Rundfunkprogrammen verschaffen (vgl. auch VGH Kassel,NVwZ 1992, 199; OVG Berlin, Urt. v. 31.7. 1990 - 8 B 43/90).
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